Darin sind die meisten Regelungen zwischen den Eigentümern eines Hauses, dem Verwalter und den Mietern festgelegt. Noch in diesem Monat soll über die Gesetzesnovelle entschieden werden. Doch ähnlich wie auf einer Eigentümerversammlung gab es auch zwischen den Parlamentariern, den federführenden Bundesministerien und den betroffenen Verbänden ein heftiges Tauziehen um das neue Paragrafenwerk.
Den Rechtsexperten im Bundestag ist es scheinbar gelungen, einen Ausgleich zwischen dem Interesse, ein Gebäude zu sanieren, und dem Schutz finanzschwacher Eigentümer zu finden. Denn bislang konnte eine Eigentümerpartei eine ganze Hausgemeinschaft in ihrem Wunsch blockieren, etwa das Dach zu sanieren oder die Fassade und Fenster zu erneuern. Solche energetischen Sanierungen sind einerseits wichtig, andererseits wollte insbesondere die SPD niemanden überfordern.
Der Kompromiss sieht nun vor, dass es künftig nur einer Mehrheit der Eigentümer bedarf, um bauliche Veränderungen wie etwa Fassadensanierungen, Fahrstuhleinbau und andere Modernisierungen vorzunehmen. Allerdings, so schränkt es das neue Gesetz ein, müssen dann auch nur diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.
Wenn jedoch eine Zweidrittelmehrheit dafür ist, dann sieht es anders aus: Dann müssen alle Eigentümer für die Modernisierung bezahlen. Allerdings hat auch hier die SPD Einschränkungen erwirken können, um nicht wegen schwammiger Begriffe ein Einfallstor für kostspielige Luxussanierungen zu ermöglichen. Die Kosten der Maßnahme dürften nicht unverhältnismäßig sein, so heißt es in der Novelle.
Ein dritter Regelungspunkt betrifft das Verhältnis von Eigentümern und Verwaltern. Die SPD hat sich dabei durchgesetzt, dass ein Sachkundenachweis für Verwalter eingeführt wird. Jeder Wohnungseigentümer hat darauf einen Rechtsanspruch. Eine solche Zertifizierung muss er mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert haben. Der Verwaltungsbeirat wird durch die Gesetzesnovelle als Kontrollorgan mit neuen Rechten ausgestaltet, die er dann notfalls gerichtlich gegen den Verwalter durchsetzen kann.